AGB

1. Definitionen und allgemeine Bestimmungen

1.1 In diesem Dokument haben die folgenden Begriffe und Ausdrücke die folgenden Bedeutungen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

Polymaker der private Unternehmen Polymaker B.V., gemäß den Gesetzen der Niederlande, registriert bei der Handelskammer unter

Nummer 63553511, der seinen Hauptgeschäftssitz in Utrecht unter

Zeilschip 8, 3991 CT, Houten, Niederlande;

Produkte alle Produkte des Polymakers, einschließlich Zubehör, Dienstleistungen, Software, verwandte Dokumentation und Verpackung;

Käufer: Jeder (prospektive) Käufer von Produkten von Polymaker; Partys: Polymaker und Käufer;

Vereinbarung: Eine Vereinbarung zwischen Käufer und Polymaker, für die diese allgemeinen Bedingungen anwendbar erklärt wurden;

1.2 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle von Polymaker mit einem Käufer geschlossenen Vereinbarungen und für Angebote von Polymaker an einen Käufer. Die Anwendbarkeit allgemeiner Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3 Parteien können von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen nur schriftlich abweichen.

1.4 Polymaker behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Verkaufsbedingungen regelmäßig zu ändern und zu aktualisieren.  1.5 Wenn sich eine Vereinbarung von diesen allgemeinen Bedingungen unterscheidet, bestehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

2. Angebot, Schlussfolgerung und Änderung der Vereinbarung

2.1 Angebote, die von Polymaker ausgestellt wurden, verfallen zehn (10) Tage nach dem Datum des Angebots, es sei denn, im Angebot wird eine weitere Laufzeit angegeben. Angebote basieren auf den vom Käufer bereitgestellten Informationen und unterliegen typografischen Fehlern.  2.2 Eine Vereinbarung wird abgeschlossen, sobald der Polymaker den Käufer schriftlich bestätigt hat, oder der Polymaker hat die Ausführung der Vereinbarung begonnen.

2.3 Die Vereinbarung unterliegt dem Aufhaltungszustand, dass die Produkte des Polymakers in ausreichenden Mengen erhältlich sind.

2.4 Eine Änderung und/oder Ergänzung zu einer Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der Polymaker dies schriftlich bestätigt hat.

3. Preise und Kosten

3.1 Notwithstanding the right to make any price changes pursuant to any Agreement, Polymaker is entitled  to increase the prices it has quoted and agreed upon by additional costs, in the event that after the  Agreement has been entered into, the prices of the raw materials for the Products to be delivered, and/or  the cost of purchase, transport and storage, packaging costs, wages, taxes, levies, social security charges,  insurance premiums, etc., have significantly increased.

3.2 Die Kosten für Steuern wie Mehrwertsteuern (“(“Übrigens’), Abgaben und Einfuhrzölle erfolgen auf Kosten des Käufers.  3.3 Alle Kosten für Polymaker, die mit der Verpflichtung zur Rücknahme von Produkten verbunden sind, sind auf Kosten des Käufers.

4. Zahlung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, müssen alle Zahlungen innerhalb von acht (8) Tagen nach dem vom Polymaker angegebenen Bankkonto auf ein Bankkonto geleistet werden. Die mit diesen Zahlungen verbundenen Kosten werden vom Käufer getragen. Der Käufer muss den in Rechnung gestellten Betrag ohne Abzug, Rabatt oder Setoff bezahlen (“Verrekening’) Und ist nicht berechtigt, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber Polymaker auszusetzen.

4.2 Der Polymaker hat den Anspruch, wenn der Polymaker der Ansicht ist, dass die finanzielle Position oder das Zahlungsverhalten des Käufers Anlass dazu haben, (zusätzliche) Sicherheit in einem vom Polymaker festgelegten Formular zu fordern. 4.3 Für den Fall, dass eine Zahlung oder Sicherheit innerhalb des von Polymaker festgelegten Laufzeits nicht erhalten wird, ist Polymaker berechtigt, die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung auszusetzen, ohne das Recht, eine Entschädigung zu fordern, voreingenommen zu haben.

4.4 Für den Fall, dass der Polymaker des Käufers oder des Käufers von Käufern oder Insolvenz- oder Insolvenzproblemen vorsieht, oder einen anderen bekannten Grund hat, zu vermuten, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen darf, wird alles, was der Käufer an Polymaker hat-nach der Mitteilung von Polymaker-wird sofort fällig.

4.5 Polymaker ist berechtigt, die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, bis die Zahlung vollständig eingegangen ist.

4.6 Wenn eine Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum nicht gezahlt wurde, zahlt der Käufer an Polymaker -Zinsen auf den überfälligen Betrag des niederländischen gesetzlichen Gewerbezinss (wie in Artikel 6: 119A des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben). Zinsen sind aus dem Datum, an dem der Ausfall beginnt, bis hin zu dem Datum, an dem es endet. Es ist keine Benachrichtigung über die Verzug erforderlich.

4.7 Unvoreingenommen gegen die Vorstehenden, Rückgriff auf die Dienste eines Inkassobüros oder auf ein Gerichtsverfahren, um die Zahlung für unbezahlte Rechnungen zu erhalten, führt zu einer zusätzlichen Gebühr von 15% für alle fälligen Beträge, mit mindestens fünfhundert (500) Euro, ohne dass er BTW (niederländischer Wertminderung) ausschließt.

5. Beschwerden

5.1. Der Käufer untersucht die gelieferten Produkte sofort bei der Ankunft am Lieferort. Beschwerden müssen letztendlich innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Entdeckung des Defekts schriftlich an den Polymaker gemeldet werden, auf das Risiko eines Verlustes aller relevanten Ansprüche.

5.2. Unterschrift des Lieferscheins und/oder Erhalts der Produkte impliziert, dass Polymaker seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt hat.

5.3. In jedem Fall müssen Mängel innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Produkte ausgewiesen werden, auf das Risiko eines Verlustes aller relevanten Ansprüche.

5.4. Der Käufer muss Polymaker erlauben, eine eigene Inspektion in den gefundenen Defekt zu führen, wenn dies vom Polymaker angefordert wird, und muss die Produkte auf angemessene Weise aufbewahren.  5.5. Jede Beschwerde über eine Rechnung stellt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus.

6. Lieferung

6.1 Ein angegebener Liefertermin ist nur eine Schätzung. Der Polymaker haftet nicht für Schäden, falls die Produkte am geschätzten Liefertermin nicht geliefert werden.

6.2 Polymaker ist berechtigt, teilweise Lieferungen vorzunehmen.

6.3 Der Lieferort für die Produkte ist die Adresse des Käufers, es sei denn, die Parteien haben sich über eine andere Adresse vereinbart.

6.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zum Zeitpunkt des vereinbarten Lieferortes zu dem Zeitpunkt zu akzeptieren.  Wenn der Käufer die Produkte nicht rechtzeitig akzeptiert, ist Polymaker berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen. Alle Kosten sowie jeder Einkommensverlust werden auf Kosten des Käufers erfolgen. All ohne Vorurteile gegenüber anderen Rechten des Polymakers.

6.5 Für den Fall, dass die Lieferung eines bestellten Produkts unmöglich ist, wird der Polymaker den Käufer darüber informieren und angemessene Anstrengungen unternehmen, um ein Ersatzprodukt anzubieten. Für den Fall, dass der Käufer dieses Recht nicht ausüben möchte, kann der Käufer die Vereinbarung auflösen, ohne dass der Ausfall in Bezug auf den Teil, der nicht vom Polymaker geliefert werden kann, erforderlich ist. Der Polymaker liefert dann innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dieser Teilauflösung eine Gutschrift für den Teil der Rechnung. Der Polymaker haftet nicht für Folgeverluste und/oder eine andere Form von Schäden, die jedoch aus der Teilauflösung resultieren.

7. Übertragung von Eigentum

7.1 Der Titel an den gelieferten Produkten wird nicht an den Käufer weitergegeben, wenn der Käufer alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber Polymaker gemäß einer Vereinbarung völlig erfüllt hat.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, genaue Aufzeichnungen aufrechtzuerhalten, sicherzustellen, dass die Produkte des Polymakers ausreichend versichert und sorgfältig aufbewahrt werden, wobei diese Produkte jederzeit als Eigentum des Polymakers erkennbar sein müssen und ihren Wert behalten müssen.

7.3 Der Käufer darf die Produkte nicht verarbeiten, belasten oder verkaufen, bevor das Eigentum an den Käufer weitergegeben wurde, außer als Teil des normalen Betriebsbetriebs.

7.4 Für den Fall, dass der Käufer keine Verpflichtung nach oder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung mit Polymaker erfüllt, oder der Polymaker hat einen guten Grund zu befürchten, dass der Käufer dies nicht erfüllen kann, ist Polymaker befugt, sich an die Produkte zu erinnern, die zu Polymaker gehören, ohne dass ein Verzug erforderlich ist. Alle Kosten liegen auf Kosten des Käufers.

9. Verwendung von Produkten

9.1 Der Käufer garantiert, dass die Produkte nur für Zwecke im gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Käufers verwendet werden, und die Nutzung muss jederzeit im Rahmen der Gesetzgebung und Vorschriften bleiben, und die Produktion von Waffen, Munition und Sprengstoff werden ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Haftung für Schäden

10.1 Der Polymaker übernimmt keine Haftung, mit Ausnahme von Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Polymakers zurückzuführen sind.

10.2 Für den Fall, dass Polymaker haftbar ist, wird diese Haftung niemals das überschreiten, was in dieser Klausel festgelegt wird.  10.3 Polymaker haftet nur für direkte Verluste. In Fällen, in denen die Haftung des Polymakers nachgewiesen wird, wird die Haftung des Polymakers auf den Betrag beschränkt, der von Polymaker in diesem Fall von Polymaker -Versicherer ausgezahlt wird. Für den Fall, dass der Versicherer nicht auszahlt, während die Haftung des Polymakers nachgewiesen wird, überschreitet diese Haftung - ohne die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen - niemals den Gesamtbetrag des Gesamtbetrags in Bezug auf die Vereinbarung mit maximal zehntausend (10.000) Euro überschreiten.

10.4 Direkter Verlust bedeutet ausschließlich Verluste, die sich aus dem Versäumnis ergeben, die Kernleistung des Polymakers zu erfüllen.

10.5 Polymaker wird niemals für indirekte Verluste haften, einschließlich Folgeverluste, Gewinnverlust, Verluste, Einsparungen und Verluste aufgrund der Unterbrechung des Geschäfts des Käufers oder der Dritte.  10.6 Schäden müssen vom Käufer ohne Verzögerung schriftlich und in jedem Fall innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich gemeldet werden.

10.7 Alle Ansprüche gegen Polymaker verfallen nach Ablauf einer Zeit von einem Jahr von dem Tag, an dem die Partei, die die Forderung machte, auf die Tatsachen, die der Behauptung zugrunde liegen, aufmerksam gemacht oder dies vernünftigerweise bewusst werden sollte.

11. Ansprüche durch Dritte

11.1 Der Käufer entschädigt den Polymaker von Dritten, die direkt oder indirekt mit den hier gelieferten Produkten verbunden sind (einschließlich der Verwendung von ihnen), und entschädigt Polymaker für alle Schäden, die Polymaker unter solchen Ansprüchen, einschließlich der Rechtskosten, der Kosten des Polymakers, mit Respekt mit Respekt und anderen verwandten Kosten, entschädigen.

11.2 Der Käufer ist verpflichtet, durch Dritte eine ausreichende Versicherung gegen Ansprüche zu haben.

12. Vertraulichkeit

12.1 Parteien dürfen keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben, außer sofern (i) in der Vereinbarung (ii) diese Informationen nicht bekannt geworden sind, als durch Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung im Rahmen dieser Vereinbarung, oder (iii) in dem Ausmaß, das anwendbares Gesetz erfordert, müssen sich vertrauliche Informationen entzeigten.

12.2 Vertrauliche Informationen sollen: Informations- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Polymaker und Produkten, einschließlich: alle technischen Informationen, alle kommerziellen Informationen, alle Finanzinformationen und alle geistigen Eigentum im Zusammenhang mit der Vereinbarung im weitesten Sinne.

12.3 Keine Partei wird öffentliche Offenlegung vornehmen oder Pressemitteilungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf der Produkte ausstellen, ohne dass die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei zuerst eingeholt hat.

12.4 Wenn der Käufer einen oder mehrere der Bestimmungen in dieser Klausel verletzt, zahlt er den Polymaker für jede Verletzung eine sofort zu zahlende Strafe von 20.000 Euro (20.000) Euro, ohne dass der Ausfall erforderlich ist, und ohne Vorurteil gegen das Recht des Polymakers, eine vollständige Entschädigung zu beantragen.

13. Gewalt major

13.1 In dem Umfang, der in der Vereinbarung nicht vorgesehen ist, bedeutet Force Majeur Folgendes: Alle Umstände außerhalb der Kontrolle des Polymakers, die vorübergehend oder dauerhaft die Erfüllung der Vereinbarung verhindern.  13.2 Die Lieferbedingungen des Polymakers werden durch den Zeitraum verlängert, für den die Kraft zuletzt.

14. anwendbares Recht und zukünftiges Gericht

14.1 Diese Bedingungen unterliegen und unterliegt nach niederländischem Recht. Diese Vereinbarung drückt und beschreibt niederländische Rechtskonzepte in Englisch und nicht in ihren ursprünglichen Bedingungen. Infolgedessen wird diese Vereinbarung über die ausdrückliche Bedingung getroffen, dass alle hier verwendeten Wörter, Begriffe und Ausdrücke gemäß dem niederländischen Recht ausgelegt und interpretiert werden. Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Verkauf von Waren (CISG) wird nicht für diese Vereinbarung oder für diese Vertragsabkommen vorgesehene Transaktionen anwendbar sein.

14.2 Jeder Streit, der im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entsteht oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird ausschließlich von den Gerichten von Gelderland (Standort Arnhem), Niederlande, beigelegt.